{"id":70,"date":"2014-08-13T12:43:40","date_gmt":"2014-08-13T10:43:40","guid":{"rendered":"http:\/\/www.xn--schn-fahrrder-kfb6x.de\/rsv\/?page_id=70"},"modified":"2014-09-01T15:50:35","modified_gmt":"2014-09-01T13:50:35","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/rsv-gau-algesheim.de\/?page_id=70","title":{"rendered":"SATZUNG"},"content":{"rendered":"<p><em><strong>Art. 1 Name, Sitz<br \/>\n<\/strong><\/em>(1) Der am 23. Mai 1898 zu Gau-Algesheim gegr\u00fcndete Radfahrerverein f\u00fchrt den Namen \u201eRadsportverein 1898 e.V. Gau-Algesheim&#8220;. Er hat seinen Sitz in Gau-Algesheim.<\/p>\n<p>(2) Er ist in das Vereinsregister Nr. 297 vom 3. Oktober 1983 bei dem Amtsgericht in Bingen eingetragen und f\u00fchrt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein).<\/p>\n<p><em><strong>Art.2\u00a0 Zweck, Gemeinn\u00fctzigkeit<\/strong><\/em><br \/>\n(1) Der Verein verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes \u201esteuerbeg\u00fcnstigte Zwecke\u201c der Abgabeordnung. Zweck des Vereins ist die F\u00f6rderung und Verbreitung der Leibes\u00fcbungen, insbesondere des Radsports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Verein ist selbstlos t\u00e4tig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne d\u00fcrfen nur f\u00fcr die satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Aufl\u00f6sung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den Zeitwert ihrer geleisteten Sacheinlage zur\u00fcck.<\/p>\n<p>(2) Es darf keine Person durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<\/p>\n<p>(3) Die Aufgaben des Vereins vollziehen sich unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralit\u00e4t sowie der Achtung vor der \u00dcberzeugung anderer.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a03 Mitgliedschaft<br \/>\n<\/em><\/strong>(1) Der Verein besteht aus:<br \/>\na) aktiven Mitgliedern<br \/>\nb) f\u00f6rdernden Mitgliedern<br \/>\nc) Mitgliedern unter 18 Jahren<br \/>\nd) Ehrenmitgliedern<\/p>\n<p>(2) Ehrenmitglieder genie\u00dfen alle Rechte eines ordentlichen Mitgliedes, sind jedoch beitragsfrei.<\/p>\n<p>(3) Ehrenmitglied kann werden, wer sich um die F\u00f6rderung des Vereins und des Radsports besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung ernannt.<\/p>\n<p>(4) Zur Mitgliedschaft und sportlichen Bet\u00e4tigung brauchen Kinder und Jugendliche die schriftliche Erlaubnis der Eltern bzw. des gesetzlichen Vertreters.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a04 Aufnahme<br \/>\n<\/em><\/strong>Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft ist durch schriftliche Anmeldung zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet \u00fcber Aufnahme oder Ablehnung. Eine ablehnende Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich, ohne Angabe der Ablehnungsgr\u00fcnde mitzuteilen.<\/p>\n<p><em><strong>Art.\u00a05 Ende der Mitgliedschaft<br \/>\n<\/strong><\/em>(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Die Funktionen und satzungsm\u00e4\u00dfigen Rechte kommen damit sofort zum Erl\u00f6schen. Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Verein erfolgen. Die Beitragspflicht erlischt mit Jahresende. Der Verein beh\u00e4lt sich das Recht vor, beim Austritt oder Ausschluss bestehende Beitragsr\u00fcckst\u00e4nde innerhalb Jahresfrist einzufordern. Vorausgezahlte Beitr\u00e4ge werden nicht zur\u00fcckerstattet.<\/p>\n<p>(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann auf Antrag des gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstandes durch den Gesamtvorstand aus folgenden Gr\u00fcnden stattfinden:<\/p>\n<p>a) wenn ein Mitglied l\u00e4nger als ein Jahr seinen Beitragspflichten gegen\u00fcber dem Verein nicht nachgekommen ist und trotz schriftlicher Aufforderung nicht erf\u00fcllt;<\/p>\n<p>b) bei groben oder wiederholten Vergehen gegen diese Vereinssatzung sowie wegen groben unsportlichen Betragens;<\/p>\n<p>c) wegen Handlungen, die das Ansehen des Vereins sch\u00e4digen.<\/p>\n<p>(3) Von der Entscheidung ist dem Mitglied Mitteilung zu machen. Es kann innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung gegen die Entscheidung schriftlich Berufung bei der Schiedskommission des Vereins einlegen, der endg\u00fcltig entscheidet. Eine Anrufung der Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.<\/p>\n<p>(4) Der Ausgeschlossene verliert jeden Anspruch an den Verein, bleibt jedoch f\u00fcr einen dem Verein zugef\u00fcgten Schaden haftbar. Dem Verein geh\u00f6rende Inventarst\u00fccke, Sportausr\u00fcstungen usw., die sich in seinem Besitz befinden, sind sofort zur\u00fcckzugeben.<\/p>\n<p><em><strong>Art.\u00a06 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br \/>\n<\/strong><\/em>(1) Alle Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr haben die gleichen Rechte im Verein.<\/p>\n<p>(2) Stimmberechtigt in Mitgliederversammlungen und in der Jahreshauptversammlung sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. J\u00fcngere Mitglieder k\u00f6nnen an Mitgliederversammlungen teilnehmen und sind in den Abteilungsversammlungen stimmberechtigt.<\/p>\n<p>(3) Als Vorstandsmitglieder sind Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an w\u00e4hlbar.<\/p>\n<p>(4) Alle Mitglieder und alle Organe des Vereins sind an diese Satzung gebunden. Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Trainingsstunden und Wettk\u00e4mpfen teilzunehmen und die Anordnungen der Trainer und Betreuer zu befolgen. F\u00fchlt sich ein Mitglied aus irgendeinem Grunde benachteiligt, beleidigt oder zur\u00fcckgesetzt, so ist es seine Pflicht, dies sofort dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand, der dann die Angelegenheit mit dem Gesamtvorstand oder der Schiedskommission schlichtet, zu melden.<\/p>\n<p>(5) Es ist keinem aktiven Mitglied des Vereins gestattet, in derselben Sportart einem anderen Verein als aktives Mitglied anzugeh\u00f6ren. F\u00fcr Angeh\u00f6rige von Betriebssportgemeinschaften gelten die vom Deutschen Sportbund und von den Fachverb\u00e4nden hierf\u00fcr erlassenen Bestimmungen.<\/p>\n<p><em><strong>Art.\u00a07 Eink\u00fcnfte und Ausgaben des Vereins<br \/>\n<\/strong><\/em>(1) Die Eink\u00fcnfte des Vereins bestehen aus:<br \/>\na) Beitr\u00e4gen der Mitglieder<br \/>\nb) Einnahmen aus Wettk\u00e4mpfen sowie sonstiger Vereinsveranstaltungen<br \/>\nc) Spenden<br \/>\nd) sonstigen Einnahmen (z.B. Wirtschaftsbetrieb)<\/p>\n<p>(2) Die H\u00f6he der Vereinsbeitr\u00e4ge wird vom Gesamtvorstand mit anschlie\u00dfender Genehmigung der Jahreshauptversammlung festgelegt und ber\u00fccksichtigt die Mindestbeitr\u00e4ge, die der Landessportbund f\u00fcr aktive Mitglieder bestimmt hat.<\/p>\n<p>(3) Die Ausgaben des Vereins bestehen aus:<br \/>\na) Verwaltungsausgaben<br \/>\nb) Aufwendungen im Sinne des Vereinszweckes (Paragraph 2)<\/p>\n<p>(4) Besondere Aufwendungen und Anschaffungen sowie Baulichkeiten bed\u00fcrfen der Zustimmung der Jahreshauptversammlung oder einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a08 Verm\u00f6gen<br \/>\n<\/em><\/strong>F\u00fcr s\u00e4mtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschlie\u00dflich das Vereinsverm\u00f6gen. \u00dcbersch\u00fcsse aus allen Veranstaltungen geh\u00f6ren dem Vereinsverm\u00f6gen.<\/p>\n<p><em><strong>Art.\u00a09 Organe des Vereins<br \/>\n<\/strong><\/em>Organe des Vereins sind:<br \/>\na) der Vorstand<br \/>\nb) die Mitgliederversammlung<br \/>\nc) die Aussch\u00fcsse<br \/>\nd) die Schiedskommission<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a010 Vorstand<br \/>\n<\/em><\/strong>(1) Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand besteht aus:<br \/>\na) dem 1. Vorsitzenden<br \/>\nb) dem 2. Vorsitzenden<br \/>\nc) dem\u00a0 Finanzreferenten<br \/>\nd) dem Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer<br \/>\ne) den Beisitzern<\/p>\n<p>(2) Zum Gesamtvorstand wird der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand erg\u00e4nzt durch:<br \/>\na) den Hallenverwalter<br \/>\nb) den Referenten f\u00fcr \u00d6ffentlichkeitsarbeit<br \/>\nc) den Jugendreferenten<br \/>\nd) den Sportausschussvorsitzenden<br \/>\ne) den Abteilungsleiter f\u00fcr Kunstfahren<br \/>\nf) den Abteilungsleiter f\u00fcr Radball<br \/>\ng) den Abteilungsleiter f\u00fcr Breitensport<br \/>\nh) den Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses<br \/>\ni) den Finanzreferenten des Wirtschaftsausschusses<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a011 Vorstandswahl<br \/>\n<\/em><\/strong>(1) Die Wahl des Vorstandes und der Ausschussvorsitzenden erfolgt alle zwei Jahre in der Jahreshauptversammlung. Wiederwahl ist zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p>(2) Die Abteilungsleiter f\u00fcr Kunstfahren, Radball, Breitensport werden von den Mitgliedern der entsprechenden Abteilung gew\u00e4hlt und durch die Jahreshauptversammlung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>(3) Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur n\u00e4chsten Wahl zu berufen.<\/p>\n<p>(4) Die Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes ist durch Zwei-Drittel-Mehrheitsbeschluss aller \u00fcbrigen Gesamtvorstandsmitglieder zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a012 Befugnisse des Vorstandes<br \/>\n<\/em><\/strong>(1) Vorstand gem\u00e4\u00df Paragraph 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende sowie der Finanzreferent. Je zwei dieser Personen vertreten den Verein gerichtlich und au\u00dfergerichtlich. Dem \u00fcbrigen Vorstand obliegt im Innenverh\u00e4ltnis die Gesch\u00e4ftsleitung und die Ausf\u00fchrung der Vereinsbeschl\u00fcsse.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen des Vorstandes, er beruft den Vorstand ein, sooft die Lage der Gesch\u00e4fte es erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen.<\/p>\n<p>(3) Die Einladungen zu den Vorstandssitzungen sollen schriftlich erfolgen.<\/p>\n<p>(4) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mehr als die H\u00e4lfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Bezeichnung der Gegenst\u00e4nde der Beratung bei der Einberufung der Sitzungen ist zur G\u00fcltigkeit der Beschl\u00fcsse nicht erforderlich. Die Beschl\u00fcsse werden nach Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.<\/p>\n<p>(5) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat Sitz und Stimme in allen Vereinsgremien.<\/p>\n<p>(6) Der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer f\u00fchrt die Beschl\u00fcsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen aus und erledigt den daf\u00fcr erforderlichen Schriftverkehr. Er f\u00fchrt \u00fcber jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung ein Protokoll, das insbesondere die Beschl\u00fcsse und die Namen der Anwesenden enth\u00e4lt. Die Protokolle sind vom Protokollanten und dem 1. Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Jedes Gesamtvorstandsmitglied erh\u00e4lt eine Abschrift des Protokolls.<\/p>\n<p>(7) Der Finanzreferent verwaltet die Kasse des Vereins, er f\u00fchrt ordnungsgem\u00e4\u00df Buch \u00fcber alle Einnahmen und Ausgaben und hat den Vertretern der Jahreshauptversammlung (Kassenpr\u00fcfern) einen mit Belegen versehenen Rechnungsbericht zu erstatten. Er nimmt alle Zahlungen f\u00fcr den Verein gegen seine alleinige Quittung in Empfang.<\/p>\n<p>(8) Den Abteilungsleitern obliegt in Verbindung mit den \u00dcbungsleitern die Vorbereitung der Jahres- und Einzelplanungen, die F\u00f6rderung von Spitzen- und Nachwuchskr\u00e4ften sowie die Erledigung aller zu ihren Bereichen anstehender Aufgaben.<\/p>\n<p>(9) Der Aufgabenbereich des Hallenverwalters bezieht sich auf alle die Radsporthalle betreffende Angelegenheiten, z.B. F\u00fchrung der Terminlisten f\u00fcr Veranstaltungen, Festlegung dringender Reparaturen, Vergabe von M\u00f6beln an Mitglieder. Er erf\u00fcllt seine Aufgaben im Einvernehmen mit dem Vorstand. Eine Festlegung von Terminen mit Hallenbelegung kann bei sportlichen Veranstaltungen durch den Sportausschuss und bei kulturellen Veranstaltungen durch den Wirtschaftsausschuss nur nach vorheriger Absprache mit dem Hallenverwalter erfolgen.<\/p>\n<p>(10) Der Referent f\u00fcr \u00d6ffentlichkeitsarbeit koordiniert die Ank\u00fcndigung und Berichterstattung der Vereinsveranstaltungen und arbeitet mit der Presse und anderen Medien zusammen.<\/p>\n<p><strong><em>ART. 12 a Verg\u00fctung von Aufwendungen<br \/>\n<\/em><\/strong>Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der Haushaltslage beschlie\u00dfen, dass Organ- und Vereins\u00e4mter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentsch\u00e4digung ausge\u00fcbt werden. In Falle einer negativen Entwicklung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der Haushaltslage verliert der Beschluss der Mitgliederversammlung seine G\u00fcltigkeit. F\u00fcr die Entscheidung \u00fcber Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand zust\u00e4ndig. Der gesch\u00e4ftsf\u00fchrende Vorstand kann bei Bedarf und unter Ber\u00fccksichtigung der wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse und der Haushaltslage Auftr\u00e4ge \u00fcber T\u00e4tigkeiten f\u00fcr den Verein gegen eine angemessene Verg\u00fctung oder Honorierung an Dritte vergeben. Der Gesamtvorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen M\u00f6glichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a013 Aussch\u00fcsse<br \/>\n<\/em><\/strong>(1) Die Mitgliederversammlung und der Vorstand sind berechtigt, f\u00fcr den ordnungsgem\u00e4\u00dfen Ablauf der Vereinsverwaltung Aussch\u00fcsse einzusetzen. Insbesondere sind vorgesehen:<\/p>\n<p>a) Sportausschuss<br \/>\nb) Wirtschaftsausschuss.<\/p>\n<p>(2) Die Zusammensetzung der Aussch\u00fcsse wird von der Jahreshauptversammlung best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>(3) Die Aussch\u00fcsse sind in ihren Aufgabenbereichen selbst\u00e4ndig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.<\/p>\n<p>(4) Die Ausschussmitglieder w\u00e4hlen mit Stimmenmehrheit einen Ausschussvorsitzenden. Die Ausschussvorsitzenden sind f\u00fcr die in ihrem Aufgabenbereich anfallenden Fragen verantwortlich. Sie leiten die Ausschusssitzungen und haben dem Vorstand auf Anfrage Bericht zu erstatten.<\/p>\n<p><em><strong>Art.\u00a014 Schiedskommission<br \/>\n<\/strong><\/em>(1) Die Schiedskommission hat den Zweck, pers\u00f6nliche Streitigkeiten unter den Mitgliedern zu schlichten. Sie besteht aus einem Vorsitzenden und vier Mitgliedern und wird von der Jahreshauptversammlung alle zwei Jahre gew\u00e4hlt. Kein Vorstandsmitglied kann der Schiedskommission angeh\u00f6ren. Die Einberufung der Schiedskommission erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder einer Mitgliederversammlung durch den 1. Vorsitzenden. Vor der Einberufung hat der Vorstand eine g\u00fctliche Beilegung der Streitigkeiten zu versuchen. Die Sitzungen der Schiedskommission sind geheim, seine Mitglieder sind schriftlich einzuladen. Die Berufung kann durch das betroffene Mitglied oder durch den Vorstand erfolgen. Die Entscheidung der Schiedskommission erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie muss schriftlich abgefasst sein und dem Vorstand bekannt gegeben werden.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a015 Kassenpr\u00fcfung<br \/>\n<\/em><\/strong>(1) Die Kassen, B\u00fccher und Belege werden in jedem Jahr durch zwei von der Jahreshauptversammlung des Vereins gew\u00e4hlte Kassenpr\u00fcfer gepr\u00fcft. Die Kassenpr\u00fcfer erstatten der Versammlung einen Pr\u00fcfungsbericht und beantragen bei ordnungsgem\u00e4\u00dfer F\u00fchrung der Kassengesch\u00e4fte die Entlastung des Kassierers.<\/p>\n<p>(2) Die Kassenpr\u00fcfer werden j\u00e4hrlich aus den Reihen der Mitglieder gew\u00e4hlt. Es ist jeweils die Wiederwahl nur eines Pr\u00fcfers zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a016 Gesch\u00e4ftsjahr<br \/>\n<\/em><\/strong>Das Gesch\u00e4ftsjahr f\u00e4llt zeitlich mit dem Kalenderjahr zusammen.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a017 Mitgliederversammlungen<br \/>\n<\/em><\/strong>(1) Im ersten Quartal eines jeden Gesch\u00e4ftsjahres findet eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung des zur\u00fcckliegenden Jahres statt.<\/p>\n<p>(2) Die Einladung zur Jahreshauptversammlung mit Tagesordnung muss mindestens zwei Wochen vor dem Termin im Amtsblatt der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim erfolgen. Au\u00dferhalb der Verbandsgemeinde Gau-Algesheim wohnhafte Mitglieder werden durch schriftliche Mitteilung eingeladen. Antr\u00e4ge zur Jahreshauptversammlung sind schriftlich zu stellen und m\u00fcssen mindestens sieben Tage vor der Versammlung in H\u00e4nden des 1. Vorsitzenden sein.<\/p>\n<p>Gegenst\u00e4nde der Versammlung sind:<\/p>\n<p>a) Jahresberichte<br \/>\nb) Rechnungsbericht und Bericht der Kassenpr\u00fcfer<br \/>\nc) Entlastung des Vorstandes und der Aussch\u00fcsse<br \/>\nd) Neuwahlen &#8211; alle zwei Jahre &#8211;<br \/>\ne) Antr\u00e4ge und Verschiedenes<\/p>\n<p>Den Vorsitz f\u00fchrt der 1. Vorsitzende oder dessen Stellvertreter. Die Tagesordnung bedarf der Genehmigung der Versammlung.<\/p>\n<p>Zur Wahl k\u00f6nnen nur Mitglieder vorgeschlagen werden, die in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren schriftliches Einverst\u00e4ndnis zu der ihnen zugedachten Wahl vorliegt. Wahlen erfolgen mit einfacher Mehrheit; bei Stimmengleichheit gilt die Wahl als abgelehnt.<\/p>\n<p>Die Versammlung bestimmt einen Wahlleiter, der die Versammlung bis zur Wahl des 1. Vorsitzenden leitet. Nach der Wahl des 1. Vorsitzenden \u00fcbernimmt dieser den Vorsitz und die Durchf\u00fchrung der weiteren Wahlen.<\/p>\n<p>Werden f\u00fcr eine Position mehrere Kandidaten vorgeschlagen, ist schriftliche Abstimmung erforderlich.<\/p>\n<p>Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit. Enthaltungen bleiben unber\u00fccksichtigt. Tritt Stimmengleichheit ein, entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreters.<\/p>\n<p>Antr\u00e4ge zur Entlastung des Vorstandes und der Aussch\u00fcsse werden von den Kassenpr\u00fcfern gestellt.<\/p>\n<p>Eine \u00c4nderung der Satzung kann nur mit einer Stimmenmehrheit von zwei Drittel der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.<\/p>\n<p>Mitgliederversammlungen k\u00f6nnen auf Beschluss des Vorstandes und auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder einberufen werden. Es gen\u00fcgt, wenn die Bekanntgabe sieben Tage vor dem vorgesehenen Termin erfolgt.<\/p>\n<p>Die Gegenst\u00e4nde a), b), c) und d) der Jahreshauptversammlung sind nicht Gegenst\u00e4nde von Mitgliederversammlungen. Im \u00fcbrigen gelten f\u00fcr die Abwicklung von Mitgliederversammlungen und f\u00fcr die Einladung hierzu die Bestimmungen des Art. 17.<\/p>\n<p><strong><em>Art.\u00a018 Haftung<br \/>\n<\/em><\/strong>Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegen\u00fcber nicht f\u00fcr die bei den sportlichen Veranstaltungen etwa eintretenden Unf\u00e4lle oder Diebst\u00e4hle auf den Sportpl\u00e4tzen und in den R\u00e4umen des Vereins. Der Unfall- oder Haftpflichtschutz der Lizenztr\u00e4ger ist durch den Sportbund Rheinhessen e.V. im Rahmen seines Versicherungsvertrages gew\u00e4hrleistet.<\/p>\n<p><em><strong>Art.\u00a019 Aufl\u00f6sung<br \/>\n<\/strong><\/em>(1) Die Aufl\u00f6sung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Jahreshauptversammlung oder einer ausdr\u00fccklich zu diesem Zweck satzungsgem\u00e4\u00df einberufenen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Die Einladungen zu einer solchen Versammlung m\u00fcssen durch Brief erfolgen.<\/p>\n<p>(2) Bei Aufl\u00f6sung des Vereins oder bei Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke f\u00e4llt das Vereinsverm\u00f6gen der Stadt Gau-Algesheim zu. Das Verm\u00f6gen ist zur F\u00f6rderung des Sportes zu verwenden.<\/p>\n<p><em><strong>Art.\u00a020 Schlussbestimmung<br \/>\n<\/strong><\/em>Die Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.<\/p>\n<p>Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte unter der Nummer VR 20297 beim Amtsgericht Mainz.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Art. 1 Name, Sitz (1) Der am 23. Mai 1898 zu Gau-Algesheim gegr\u00fcndete Radfahrerverein f\u00fchrt den Namen \u201eRadsportverein 1898 e.V. Gau-Algesheim&#8220;. Er hat seinen Sitz in Gau-Algesheim. (2) Er ist in das Vereinsregister Nr. 297 vom 3. Oktober 1983 bei dem Amtsgericht in Bingen eingetragen und f\u00fchrt den Zusatz e.V. (eingetragener Verein). 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